Festsetzung der Grundsteuer und Hundesteuer für 2022

Der Ortsgemeinderat Krickenbach hat mit der Hebesatzsatzung vom 12.11.2019 die Hebesätze der Grundsteuer A auf 450 %, Grundsteuer B auf 450 %, Gewerbesteuer auf 400 % und Hundesteuer

1. Hund 42 €, 2. Hund 66 €, jeder weitere 90 €,

1. gefährliche Hund 252 €,

2. gefährliche Hund 372 € und jeder weitere 624 € festgesetzt.

Diese gilt bis zum Erlass einer neuen Hebesatzsatzung.
Gegenüber dem Kalenderjahr 2021 ist keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Grundsteuer- und Hundesteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2022 verzichtet wird.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung
gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973, in der eltenden Fassung, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2021 veranlagten Höhe festgesetzt.
Für alle Hundebesitzer bei denen sich seit der letzten Bescheiderteilung nichts geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 4 der Hundesteuersatzung vom
12.10.2021 die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2022 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2021 veranlagten Höhe festgesetzt.
Für diejenigen Steuerpfichtigen, die sich am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren beteiligen, werden die Grundsteuer- bzw. Hundesteuerraten zu den Fälligkeitszeitpunkten abgebucht. Ansonsten wird die
Grundsteuer und Hundesteuer 2022 mit den im zuletzt erteilten Grundsteuer-/Abgaben-/Hundesteuerbescheid festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und November 2022 fällig.
Für Steuerpfichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2022 in einem Betrag am 1. Juli 2022 fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2022 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten. Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt.
Mit dem Tag der öfentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpfichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landstuhl einzulegen.

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Kaiserstraße 49, 66849 Landstuhl oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur* an die VPS – eMail-Adresse vglandstuhl@poststelle.rlp.de erhoben werden.
Fußnote: *vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifzierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
(ABl. EU Nr. L 257 S. 73)


Landstuhl, 13.01.2022
Verbandsgemeindeverwaltung Landstuhl