Betriebssatzung für das „Gemeindewerk“ der Ortsgemeinde Krickenbach vom 04.02.2021

Der Ortsgemeinderat Krickenbach hat auf Grund des § 24 und des § 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Gegenstand und Zweck des Gemeindewerkes
1) Das Elektrizitätswerk der Ortsgemeinde Krickenbach wird als eigenbetriebsähnliche Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen mit Sonderrechnung) in entsprechender
Anwendung der Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) für Rheinland-Pfalz (Teil 1 Abschnitt 2 und Teil 3) und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
2) Zweck der Einrichtung ist es, die Versorgung im Gemeindegebiet mit elektrischer Energie sicherzustellen.
3) Die Einrichtung kann alle ihrem Betriebszweck fördernden und sie wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.

§ 2
Name des Gemeindewerkes

Das Gemeindewerk führt die Bezeichnung „Gemeindewerk Krickenbach“.

§ 3
Stammkapital

Das Stammkapital des Gemeindewerkes beträgt 50.000,00 Euro.


§ 4
Betriebsleitung und Zuständigkeiten

Die Betriebsleitung des Gemeindewerkes wird per Vertrag auf einen Betriebsführer übertragen. Der laut gültigem Betriebsführungsvertrag ernannte Betriebsführer ist für die ordnungsgemäße Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen verantwortlich.
Der Betriebsführer ist abschließend zuständig für die Auftragsvergaben bis zu einem Betrag von 5.000,00 Euro.
Für darüber hinaus gehende Vergaben gelten die Regelungen der Hauptsatzung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr des Gemeindewerkes ist gleichlautend mit dem Haushaltsjahr der Ortsgemeinde Krickenbach.


§ 6
Wirtschaftsplan, Kassenführung

1) Der von der Betriebsleitung aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Bürgermeister dem Ortsgemeinderat zur Feststellung vorzulegen.
2) Für das Gemeindewerk wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Verbandsgemeindekasse verbunden ist.

Die Führung der Sonderkasse obliegt dem Betriebsführer.

§ 7
Inkrafttreten

Die Betriebssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.

Krickenbach, 04.05.2021
gez. Vatter, Ortsbürgermeister

Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den
    Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Landstuhl, Kaiserstr. 49, 66849 Landstuhl unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
    Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

    Hinweis gemäß § 27a VwVfG
    Die o. a. öffentliche bzw. ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet auf unserer Homepage unter der Adresse www.landstuhl.de abrufbar.

    Landstuhl, den 04.05.2021
    gez. Dr. Degenhardt, Bürgermeister