Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung(StVO);

hier: Kerwe 2023 in Krickenbach
Die Verbandsgemeindeverwaltung Landstuhl trift als zuständige Straßenverkehrsbehörde aufgrund der § 44, 45, 46 und 47 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 06. März 2013 (BGBl. I S. 367) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeit nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVRZustV) vom 12. März 1987 (GVBl. S. 46, BS 923-3), der Straßenverkehrs-ZulassungsOrdnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), in den derzeit gültigen Fassungen, im Einvernehmen mit dem zuständigen Straßenbaulastträger folgende straßenverkehrspolizeiliche
Anordnung

  1. Anlässlich der Kerwe in der Ortsgemeinde Krickenbach wird der Zufahrtsweg zwischen Hauptstraße (K 59) und Dorfplatz von Donnerstag, den 07.09.2023, 07.00 Uhr, bis Mittwoch, 13.09.2023, 22.00 Uhr, für marktfremde Fahrzeuge gesperrt.
    Gleichzeitig wird für die Zeit der Sperrung in dem aufgeführten Bereich ein beidseitiges Haltverbot angeordnet.
    Das Verkehrszeichen 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ ist mit dem Zusatzzeichen „Zulieferer und Versorgungsfahrzeuge frei“ und einer Absperrschranke mit fünf roten Warnleuchten im Einmündungsbereich aufzustellen.
  2. Zusätzlich wird für das Teilstück der Hauptstraße (K 59) zwischen der Steinhügel- und Turnstraße in Fahrtrichtung Ortsmitte ein einseitiges Haltverbot angeordnet. Es sind die amtlichen Verkehrszeichen 283-10 (Haltverbot, Anfang), 283-20 (Haltverbot,
    Ende) und 283-30 (Haltverbot, Mitte), aufzustellen.
  3. Die Kosten für die Anschafung, Aufstellung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen obliegt gemäß § 5 b Abs. 1 StVG dem Träger der Straßenbaulast (Ortsgemeinde Krickenbach).
  4. Diese Anordnung wird mit Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.
    Rechtsbehelfsbelehrung
    Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Zustellung Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung
    Landstuhl, Kaiserstraße 49, 66849 Landstuhl schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
    Ergänzender Hinweis:
    Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.landstuhl.de im Impressum aufgeführt sind.
    Verwenden Sie im Falle der elektronischen Übermittlung des Widerspruchs nur die VPS-eMail-Adresse der Verbandsgemeindeverwaltung Landstuhl:
    vglandstuhl@poststelle.rlp.de
    Landstuhl, 01.09.2023
    Verbandsgemeindeverwaltung
    -Straßenverkehrsbehörde