Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

hier: Anordnung eines Durchfahrtsverbotes (Verkehrszeichen 250 „Verbot der Durchfahrt“) im Bereich der Behelfsstrecke zwischen der Straße „Im Haberfeld“ und Bergstraße

Die Verbandsgemeindeverwaltung Landstuhl trifft als zuständige Straßenverkehrsbehörde auf Grund der §§ 44, 45, 46 und 47 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 06. März 2013 (BGBl. I S. 367) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeit nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVRZustV) vom 12. März 1987 (GVBl. S. 46, BS 923-3), der Straßenverkehrs-ZulassungsOrdnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), in den derzeit gültigen Fassungen, im Einvernehmen mit dem zuständigen Straßenbaulastträger folgende straßenverkehrspolizeiliche
Anordnung
1. Im Bereich der Behelfsstrecke wird ein Durchfahrtsverbot, Verkehrszeichen 250, mit dem Zusatzzeichen 1026-33, angeordnet.
2. Die Verkehrszeichen 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ und die Zusatzzeichen 1026-33 „Einsatzfahrzeuge frei“ sind von beiden Richtungen der Behelfsstrecke aufzustellen.
3. Die Aufstellung der Verkehrszeichen geschieht nach dem beiliegenden Beschilderungsplan, der Bestandteil dieser Anordnung ist.
4. Die Kosten für die Anschaffung, Aufstellung und Unterhaltung der amtlichen Verkehrszeichen obliegt gem. § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz dem Träger der Straßenbaulast (Ortsgemeinde Krickenbach)
5. Die Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.

Gründe: Die Behelfsstrecke wurde im Rahmen der Baumaßnahme (Ausbau K59, Ortsdurchfahrt Krickenbach) befestigt und hergestellt um die Befahrbarkeit aller Ortsteile für Einsatzfahrzeuge sicherzustellen. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Nutzung der Behelfsstrecke auf diese Fahrzeuge zu beschränken.

gez. Unnold 1.
Beigeordneter


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